Schweiz–Italien: Steuern für Unternehmer und Grenzgänger 2026
Ein Schweizer Wohnsitz, italienische Kunden und regelmäßige Arbeitstage in Italien ergeben nicht automatisch dieselbe Steuerfolge. Entscheidend sind zunächst die italienischen Wohnsitztests, danach die konkrete Einkunftsart, der steuerliche Status als Grenzgänger und die Regeln des schweizerisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Für Sozialversicherung und Umsatzsteuer gelten wiederum eigene Prüfungen.
Dieser Leitfaden richtet sich an Unternehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, an Personen, die nach Italien umziehen, und an Beschäftigte, die grenzüberschreitend arbeiten. Er trennt bewusst Arbeitnehmer vom selbstständigen Unternehmer: Die besondere Grenzgängervereinbarung ist kein allgemeines Sonderregime für jedes Schweizer Unternehmen.
Kurzantwort: Wer in Italien während der Mehrheit des Steuerzeitraums zivilrechtlich ansässig ist, dort seinen inländischen Wohnsitz oder sein persönliches und familiäres Domicile hat oder sich dort während der Mehrheit des Zeitraums körperlich aufhält, kann italienischer Steuerresident sein. Die Anagrafe-Eintragung begründet dabei eine widerlegbare Vermutung. Das DBA kann bei Doppelansässigkeit zusätzlich eingreifen. (Quelle: R1)
1. Wann wird ein Schweizer zum italienischen Steuerresidenten?
Die drei alternativen italienischen Tests
Nach der im Leitfaden zur italienischen Steuerresidenz dokumentierten, heute geltenden Lesart des italienischen TUIR wird die Mehrheit des Steuerzeitraums geprüft. Dabei zählen auch Bruchteile von Tagen. Die Anknüpfungspunkte sind alternative Gründe: zivilrechtlicher Wohnsitz, Domicile oder körperliche Anwesenheit in Italien. Es ist deshalb nicht sinnvoll, ausschließlich eine vereinfachte „183-Tage-Regel“ anzuwenden. (Quelle: R1, Datei content/blog/italy-tax-residency-2025-foreigners-complete-guide.en.mdx, Zeilen 105–105 und 133–139.)
Die Anagrafe ist ein wichtiges Indiz, aber keine unwiderlegbare automatische Entscheidung. Eine Eintragung für die Mehrheit des Steuerzeitraums begründet eine widerlegbare Vermutung. Wer im Schweizer Handelsregister, bei Banken oder in Mietverträgen weiterhin eine Schweizer Adresse führt, hat damit nicht automatisch den italienischen Test widerlegt: Entscheidend ist die Beweislage für den gesamten Steuerzeitraum. (R1, Zeilen 109–115.)
Das Domicile ist im italienischen Inlandstest der Ort, an dem sich die persönlichen und familiären Beziehungen hauptsächlich entwickeln. Geschäftsumsätze, Kunden oder Bankkonten ersetzen diese gesetzliche Prüfung nicht; wirtschaftliche Verbindungen können aber bei einer gesonderten DBA-Analyse relevant werden. (R1, Zeilen 117–123.) Führen Sie daher einen Reise- und Aufenthaltkalender, bewahren Sie Miet- und Versorgungsunterlagen auf und dokumentieren Sie, wo die Familie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.
Ein Umzug im Laufe des Jahres bedeutet nicht automatisch eine allgemeine italienische „Split-Year“-Besteuerung ab dem Ankunftstag. Die Mehrheit des Steuerzeitraums muss für den konkreten Sachverhalt geprüft werden. Auch die Eintragung in der Anagrafe allein beantwortet die DBA-Frage nicht. (R1, Zeilen 135–139.)
DBA-Tie-Breaker
Wenn beide Staaten eine Person nach ihrem innerstaatlichen Recht als resident ansehen, reicht eine Meldung an nur eine Steuerbehörde nicht aus. Das DBA von 1976 und seine Protokolle sind die maßgebliche bilaterale Quelle; die Schweizer ESTV führt es unter SR 0.672.945.41 und nennt den Abschluss am 9. März 1976 sowie das Inkrafttreten am 27. März 1979. (Quelle: S1.) Die konkrete Ansässigkeitszuordnung verlangt eine Einzelfallprüfung des Abkommens und der tatsächlichen Lebensumstände. Bis dahin sollten Sie keine pauschale Aussage wie „Schweizer Wohnsitz bedeutet Schweizer Besteuerung“ oder „italienische Wohnung bedeutet weltweite italienische Besteuerung“ verwenden.
2. Was das DBA und die Grenzgängervereinbarung tatsächlich regeln
Zwei unterschiedliche Instrumente
Die ESTV-Seite zu Italien verlinkt sowohl das DBA von 1976 als auch die Grenzgängervereinbarung vom 3. Oktober 1974. Sie bezeichnet die Vereinbarung als Regelung der Besteuerung von Grenzgängern und des finanziellen Ausgleichs zugunsten italienischer Grenzgemeinden. (S1.) Für die Anwendung ab 2024 dokumentiert die offizielle ESTV-Faktenblatt-FAQ das neue Grenzgängerabkommen von 2020: Es trat am 17. Juli 2023 in Kraft und ist ab 1. Januar 2024 anwendbar. (Quelle: S2.)
Die steuerliche Definition darf nicht mit einer migrationsrechtlichen Grenzgängerbewilligung verwechselt werden. Nach der ESTV-FAQ setzt sie grundsätzlich eine Ansässigkeit in einem Vertragsstaat, eine in der offiziellen Liste berücksichtigte Gemeinde innerhalb einer 20-km-Zone, Arbeit im Grenzgebiet und die tägliche Rückkehr zum Hauptsteuerdomizil voraus. Die FAQ nennt als Schweizer Grenzgebiete Graubünden, Tessin und Wallis sowie auf italienischer Seite Lombardei, Piemont, Aostatal und die Autonome Provinz Bozen. (S2.) Die tägliche Rückkehr ist grundsätzlich erforderlich; aus beruflichen Gründen sind laut FAQ höchstens 45 Tage pro Kalenderjahr ohne Rückkehr möglich. Wird die Grenze überschritten, geht die Grenzgängereigenschaft für das ganze Jahr verloren. (S2.)
Neue und ehemalige Grenzgänger
Für neue Grenzgänger beschreibt die ESTV-FAQ die konkurrierende Besteuerung: In der Schweiz wird die Quellensteuer mit 80 % des normalerweise anwendbaren Quellensteuersatzes erhoben; Italien besteuert ebenfalls und rechnet die in der Schweiz gezahlte Steuer an. Für ehemalige Grenzgänger sieht die dort erläuterte Übergangsregelung bis zum Ende des Steuerjahres 2033 weiterhin die Schweizer Quellenbesteuerung vor, ohne zusätzliche Besteuerung des Schweizer Lohns in Italien; die Schweizer Kantone überweisen weiterhin 40 % der Einnahmen aus der Quellenbesteuerung an Italien. (S2.)
Diese Angaben beziehen sich auf Arbeitnehmer und auf die im Abkommen definierte Grenzgängereigenschaft. Ein Schweizer Unternehmer, der nur italienische Kunden hat, wird dadurch nicht zum Grenzgänger. Bei einer Schweizer Gesellschaft, einem Verwaltungsrat, einem Selbstständigen oder einem Mitarbeitenden mit mehreren Arbeitsorten müssen Einkunftsart, tatsächlicher Arbeitsort und mögliche Betriebsstätte separat geprüft werden.
Für die umgekehrte Richtung – Wohnsitz in der Schweiz, Arbeit in Italien – nennt die ESTV-FAQ eine eigene Folge: Italien wendet ab 2024 80 % des normalerweise anwendbaren italienischen Quellensteuersatzes an; in der Schweiz wird ein Fünftel des Lohns regulär besteuert, während vier Fünftel steuerfrei bleiben, aber bei der Satzberechnung berücksichtigt werden. (S2.) Das ist eine Arbeitnehmerregel und keine pauschale Aussage für Unternehmensgewinne oder Honorare.
3. Sozialversicherung: A1 und das EU-Schweiz-System
Steuerresidenz und Sozialversicherung sind zwei verschiedene Fragen. Das offizielle EU-Portal beschreibt die Formulare für grenzüberschreitende Sachverhalte; es zählt die Schweiz im relevanten europäischen Koordinationsrahmen mit auf. Das A1 ist danach eine Bescheinigung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Sie dient insbesondere als Nachweis, welchem Sozialversicherungssystem eine entsandte Person oder jemand mit Arbeit in mehreren Staaten zugeordnet ist. Ausgestellt wird sie von der Sozialversicherungseinrichtung des Staates, in dem die Versicherung besteht; bei Entsendung ist dies typischerweise der entsendende Staat. (Quelle: S3.)
Für die Praxis bedeutet das: Vor einer Tätigkeit aus Italien für ein Schweizer Unternehmen oder vor einer Entsendung nach Italien müssen Arbeitgeber und Unternehmer das zuständige Versicherungssystem bestimmen und die A1-Bescheinigung beantragen, wenn sie für den konkreten Fall vorgesehen ist. Ein A1 ist kein Steuerwohnsitznachweis und ersetzt auch keine Partita IVA, keine Lohnabrechnung und keine DBA-Analyse.
Der deutsche INPS-Leitfaden im Repository dokumentiert die EU-/EWR-Entsendung mit A1 und nennt dafür einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Er belegt jedoch nicht automatisch, dass genau diese Dauer auf jeden Schweizer Sachverhalt übertragen werden kann. (Quelle: R2, Datei content/blog/inps-sozialversicherung-italien-auslaendische-arbeitgeber-2026.de.mdx, Zeilen 83–85 und 105–109.) Deshalb werden hier keine Schweizer Beitragssätze, keine Entsendedauer und keine Entscheidung über AHV/INPS behauptet. Lassen Sie das Formular vor dem ersten Arbeitstag durch die zuständige Schweizer oder italienische Stelle bestätigen.
4. Italienische Struktur aus der Schweiz: SRL oder Partita IVA?
Italienische SRL
Ein Schweizer Gesellschafter kann die Gründung einer italienischen SRL vorbereiten, ohne dass dadurch allein sein persönlicher Steuerwohnsitz wechselt. Einen Überblick über den Ablauf bietet der Leitfaden zur Firmengründung in Italien. Das Gründungsverfahren umfasst typischerweise codice fiscale, Gründungsurkunde und Statut beim Notar sowie die Registrierung bei den italienischen Behörden. Der etablierte Gründungsleitfaden erklärt außerdem, dass der Notar die elektronische Registrierung einleitet und die Agenzia delle Entrate die steuerliche Registrierung bearbeitet. (Quelle: R3, Datei content/blog/firma-in-italien-gruenden-schritt-fuer-schritt-anleitung-2025.de.mdx, Zeilen 62–66 und 85–107.) Ob ein Schweizer Staatsangehöriger für die persönliche Tätigkeit in Italien eine Bewilligung benötigt, ist eine getrennte migrationsrechtliche Frage und wird hier nicht pauschal beantwortet.
Eine in Italien ansässige SRL unterliegt nach dem deutschen Körperschaftsteuerleitfaden grundsätzlich 24 % IRES und 3,9 % IRAP; die effektive kombinierte Belastung wird dort typischerweise mit 27–31 % angegeben. IRES und IRAP haben unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. (Quelle: R4, Datei content/blog/koerperschaftsteuer-italien-ires-irap-2026-leitfaden.de.mdx, Zeilen 34–49.) Eine Schweizer Muttergesellschaft oder ein Schweizer Gesellschafter macht aus der SRL keine Schweizer Gesellschaft. Ausschüttungen an natürliche Personen sind in der hier geltenden Planungsgrundlage mit 26 % anzusetzen; eine DBA-Entlastung ist separat zu prüfen. (R4, Zeilen 78–82; etablierte Projektzahl.)
Partita IVA für die persönliche Tätigkeit
Wenn Sie regelmäßig und organisiert persönlich Dienstleistungen erbringen, ist die italienische Einordnung als Freiberufler oder Gewerbetreibender entscheidend. Der deutsche Freiberufler-Leitfaden beschreibt die Partita IVA als steuerliche Identität für die selbstständige Tätigkeit und unterscheidet intellektuelle Dienstleistungen von gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten. (Quelle: R5, Datei content/blog/freiberufler-italien-werden-2026.de.mdx, Zeilen 51–98.) Beantragen Sie daher nicht einfach eine italienische Nummer, bevor ATECO-Code, Sozialversicherung, Arbeitsort und Ansässigkeit geklärt sind.
5. IVA bei Schweizer Dienstleistungen an italienische Kunden
Die Schweiz ist für die italienische IVA ein Nicht-EU-Lieferstaat. Für eine B2B-Dienstleistung an ein in Italien IVA-registriertes Unternehmen beschreibt der deutsche IVA-Leitfaden grundsätzlich Reverse Charge: Der ausländische Anbieter stellt die Rechnung ohne italienische IVA aus, der italienische Kunde übernimmt die Abrechnung. Die Regel gilt nicht pauschal für Waren oder Leistungen mit Sonderortregeln. (Quelle: R6, Datei content/blog/italienische-mehrwertsteuer-iva-auslaendische-unternehmen-2026.de.mdx, Zeilen 86–98 und 125–127.) Prüfen Sie vor der Rechnung die italienische IVA-Registrierung des Kunden und dokumentieren Sie den Leistungsort.
Anders kann es bei B2C-Leistungen, Waren, einem Lager oder einer italienischen Betriebsstätte aussehen. Der Leitfaden nennt eine Pflicht zur Registrierung unter anderem bei einer italienischen SRL oder Niederlassung, bei Waren in einem italienischen Lager und bei bestimmten B2C- oder Importkonstellationen; die gemeinsame EU-Schwelle von 10.000 EUR betrifft dort ausdrücklich bestimmte B2C-Kategorien. (R6, Zeilen 44–68 und 100–106.) Eine Schweizer Firma sollte diese Schwelle nicht unbesehen auf jede Beratung, jedes SaaS-Produkt oder jeden Verkauf übertragen. Für die elektronische Rechnung, eine mögliche Identifizierung und den Steuervertreter verweist die Quelle auf eine fallbezogene Prüfung.
6. Steuervergleich: Schweizer Wohnsitz oder italienischer Umzug?
Ein seriöser Vergleich beginnt mit zwei getrennten Modellen:
| Situation | Was sicher feststeht | Was vor einer Entscheidung geprüft werden muss |
|---|
| Schweizer Wohnsitz, Tätigkeit für Italien | DBA und Grenzgängerregeln können die Besteuerung nach Einkunftsart und Arbeitsort verteilen; B2B-Dienstleistungen können unter Reverse Charge fallen. (S1, S2, R6) | Ansässigkeit, Arbeitsort, Betriebsstätte, Schweizer Deklaration, Sozialversicherung und konkrete DBA-Entlastung |
| Italienische Steuerresidenz, persönliche Tätigkeit | IRPEF 2026: 23 % bis 28.000 EUR, 33 % von 28.001 bis 50.000 EUR, 43 % über 50.000 EUR. (R1) Forfettario: 85.000 EUR Umsatzgrenze, 15 %, bei neuer Tätigkeit 5 % für die ersten fünf Jahre. (Projektvorgabe; R5) | Zulässigkeit des Regimes, Bemessungsgrundlage, INPS, regionale und kommunale Zuschläge sowie Schweizer Restpflichten |
| Italienische SRL | 24 % IRES und 3,9 % IRAP, typischerweise 27–31 % effektiv; Dividenden an natürliche Personen 26 %. (R4; Projektvorgabe) | Gewinnermittlung, IRAP-Bemessungsgrundlage, DBA bei Ausschüttung, Geschäftsleitung und Verrechnungspreise |
| Umzug als qualifizierter Arbeitnehmer oder Selbstständiger | Impatriati: 50 % des qualifizierenden Einkommens steuerpflichtig, 40 % bei erfüllter Minderjährigen-Kind-Bedingung, bis 600.000 EUR je Steuerperiode, fünf Steuerperioden, keine Verlängerung und kein regionaler Zuschlag. (R1) | Drei Vorjahre ohne italienische Steuerresidenz, Arbeit überwiegend in Italien, Qualifikation, Arbeitgeber-/Gruppenwechsel und Halteverpflichtung |
Zwei Rechenbeispiele ohne individuelle Steuerprognose
Beispiel 1: Forfettario. Eine Schweizer Beraterin zieht nach Italien und erzielt 70.000 EUR Umsatz. Wenn sie alle Voraussetzungen erfüllt, liegt der Umsatz unter der etablierten 85.000-EUR-Grenze. Der anzuwendende Pauschensatz wäre 15 %; bei einer tatsächlich neuen Tätigkeit kann für die ersten fünf Steuerperioden der 5-%-Satz gelten. Das ist noch keine Endsteuerrechnung: Die pauschale Gewinnbemessung, Sozialversicherung und Zulässigkeit müssen separat bestätigt werden. (R5; Projektvorgabe.)
Beispiel 2: SRL und Impatriati getrennt denken. Eine italienische SRL hat – nur als Rechenannahme – 100.000 EUR IRES-Bemessungsgrundlage und 100.000 EUR IRAP-Bemessungsgrundlage. Daraus ergeben sich 24.000 EUR IRES und 3.900 EUR IRAP, zusammen 27.900 EUR vor weiteren Effekten. Die tatsächliche IRAP-Basis ist nicht automatisch der IRES-Gewinn. Der Gesellschafter kann eine persönliche Impatriati-Begünstigung nicht einfach auf den Gesellschaftsgewinn anwenden. (R4.) Bei 120.000 EUR qualifizierendem persönlichem italienischem Arbeitseinkommen wären im Impatriati-Modell 60.000 EUR steuerpflichtig; mit der gesetzlichen Kindbedingung 48.000 EUR. Das sind Bemessungsgrundlagen, keine finalen IRPEF-Beträge. (R1, Zeilen 173–179 und 386–388.)
7. Praktische Checkliste vor dem ersten Arbeitstag
- Tage zählen: Führen Sie einen Kalender mit Ankunfts- und Abreisetagen; Bruchteile von Tagen zählen. Prüfen Sie Wohnsitz, Domicile, körperliche Anwesenheit und Anagrafe.
- Status einordnen: Sind Sie Angestellter, Gesellschafter-Geschäftsführer, Freiberufler oder Schweizer Gesellschaft? Grenzgängerregeln für Lohn sind nicht automatisch Regeln für Unternehmergewinn.
- DBA-Akte erstellen: Halten Sie Schweizer Ansässigkeitsnachweis, italienische Wohn- und Arbeitsunterlagen, Verträge und die tatsächlichen Arbeitstage bereit. Die ESTV nennt für DBA-Fragen das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) als Kontaktstelle. (S1.)
- A1 vorab klären: Bestimmen Sie die zuständige Versicherungseinrichtung und beantragen Sie A1, soweit das EU-Schweiz-Koordinationssystem für Ihren Fall greift. Erst danach lässt sich entscheiden, ob italienische INPS-Pflichten entstehen.
- Struktur wählen: SRL, Partita IVA oder Schweizer Gesellschaft mit grenzüberschreitender Leistung haben unterschiedliche Folgen für IRES, IRAP, IVA, Sozialversicherung und Betriebsstättenrisiko.
- Rechnung prüfen: Bei B2B-Dienstleistungen Kundennummer und Reverse-Charge-Behandlung dokumentieren; bei B2C, Waren, Lager oder Niederlassung eine neue IVA-Analyse durchführen.
Häufig gestellte Fragen
Verliere ich meinen Schweizer Steuerwohnsitz automatisch, wenn ich eine SRL in Italien gründe?
Nein, die Gründung einer Gesellschaft und der persönliche Steuerwohnsitz sind getrennte Prüfungen. Die italienischen Wohnsitztests und gegebenenfalls das DBA müssen anhand der tatsächlichen Lebensumstände beurteilt werden. (R1, R3.)
Gilt das Grenzgängerabkommen für einen Schweizer Freelancer mit italienischen Kunden?
Nicht automatisch. Die ESTV-FAQ beschreibt die Grenzgängerdefinition und Besteuerung für Arbeitnehmer mit den dort genannten Wohn-, Arbeits- und Rückkehrbedingungen. Ein Freelancer muss seine Einkunftsart, Arbeitsorte und eine mögliche Betriebsstätte separat prüfen. (S2.)
Reicht ein A1, um in Italien keine Steuern zu zahlen?
Nein. A1 betrifft die anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften. Es ist kein Nachweis für steuerliche Ansässigkeit und keine Befreiung von IRPEF, IRES, IRAP oder IVA. (S3; R2.)
Muss eine Schweizer Firma auf jede Rechnung an einen italienischen Kunden IVA berechnen?
Nein, bei vielen grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen kann Reverse Charge greifen. Waren, B2C-Leistungen, Lager und Sonderortregeln sind anders zu behandeln. (R6.)
Offizielle Quellen und Anspruchsmatrix
| ID | URL und HTTP-Status | Wortlaut, auf den sich dieser Artikel stützt |
|---|
| S1 | ESTV: Italien — HTTP 200 | „Hier finden Sie das von der Schweiz mit Italien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen“; dort: DBA vom 9. März 1976, in Kraft 27. März 1979, sowie „Grenzgängervereinbarung von 1974“. |
| S2 | ESTV: Faktenblatt Neues Grenzgängerabkommen — HTTP 200 | „Das neue Abkommen von 2020 … am 17. Juli 2023 in Kraft getreten“ und „ab dem 1. Januar 2024 anwendbar“; Definition, 20-km-Zone, Rückkehr, 45 Tage, neue/ehemalige Grenzgänger, 80-%-Quellensteuer und Anrechnung sowie die Regel für Schweizer Wohnsitz und Arbeit in Italien. |
| S3 | EU: Standard forms for social security rights — HTTP 200 | „A1 … Statement of applicable legislation“; Nachweis bei Entsendung oder Arbeit in mehreren Staaten, Ausstellung durch die zuständige Sozialversicherungseinrichtung. Die Seite nennt den europäischen Koordinationsrahmen einschließlich Schweiz. |
| R1 | content/blog/italy-tax-residency-2025-foreigners-complete-guide.en.mdx, Zeilen 105–139, 161, 173–179, 319–324, 386–388 | Mehrheit des Steuerzeitraums einschließlich Bruchteilen von Tagen; alternative Tests, widerlegbare Anagrafe-Vermutung, DBA-Prüfung; HNWI/Impatriati-Parameter und IRPEF 23/33/43. |
| R2 | content/blog/inps-sozialversicherung-italien-auslaendische-arbeitgeber-2026.de.mdx, Zeilen 83–85, 105–109 | A1-Dokumentation im dokumentierten EU-/EWR-Entsendungsfall; kein Schweizer Beitragssatz oder automatische Schweizer Entsendedauer wird daraus abgeleitet. |
| R3 | content/blog/firma-in-italien-gruenden-schritt-fuer-schritt-anleitung-2025.de.mdx, Zeilen 62–66, 85–107 | Codice Fiscale, Notar, Gründungsurkunde und Registrierungen bei italienischen Behörden. |
| R4 | content/blog/koerperschaftsteuer-italien-ires-irap-2026-leitfaden.de.mdx, Zeilen 34–49, 62–68, 78–82 | IRES 24 %, IRAP 3,9 %, Bemessungsgrundlagen und typische effektive Spanne 27–31 %; Quellensteuerhinweise. |
| R5 | content/blog/freiberufler-italien-werden-2026.de.mdx, Zeilen 51–98, 128–146 | Abgrenzung Freiberufler/Gewerbe, Partita-IVA-Grundzüge und dokumentierte Forfettario-Grundzüge. |
| R6 | content/blog/italienische-mehrwertsteuer-iva-auslaendische-unternehmen-2026.de.mdx, Zeilen 44–68, 86–106, 125–131 | Registrierungsszenarien, Reverse Charge für grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen und B2C-/Lager-/Importfälle. |
Bewusst nicht beziffert oder nicht behauptet
Nicht aufgenommen wurden Schweizer Einkommensteuer-, Quellensteuer- oder Sozialversicherungssätze, eine pauschale 80/20-Aufteilung außerhalb der ausdrücklich zitierten Arbeitnehmerregel, eine allgemeine Schweizer oder italienische Quellensteuer für Honorare, eine automatische A1-Gültigkeitsdauer für die Schweiz, ein allgemeiner Split-Year-Mechanismus sowie eine Aussage, dass Schweizer Staatsangehörige ohne weitere Prüfung in Italien arbeiten dürfen. Diese Punkte benötigen eine individuelle bzw. zusätzliche Primärquelle.
Eine grenzüberschreitende Struktur sollte vor dem Umzug und vor dem ersten Auftrag gemeinsam mit einem italienischen commercialista, der Schweizer Steuerberatung und – für Sozialversicherung – der zuständigen Versicherungseinrichtung abgestimmt werden. Vereinbaren Sie eine Beratung zu Ihrer Schweiz–Italien-Struktur.